Wie das bisherige Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2006 regelt auch das Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 die Pflicht des Verkäufers oder Bestandgebers, beim Verkauf oder der Inbestandgabe eines Gebäudes dem Käufer oder Bestandnehmer einen Energieausweis vorzulegen und auszuhändigen. Neu ist allerdings, dass dann, wenn Gebäude oder Nutzungsobjekte in Print- und Online-Medien zu Kauf oder Miete angeboten werden, in der Anzeige der Heizwärmebedarf und der Gesamtenergieeffizienz-Faktor angegeben werden müssen.
Diese Pflicht gilt sowohl für den Verkäufer oder Vermieter als auch für den von diesem beauftragten Immobilienmakler, wobei allerdings Energieausweise, die nach den Bestimmungen des EAVG 2006 erstellt wurden, für eine Dauer von zehn Jahren ab ihrer Erstellung ihre Gültigkeit behalten und somit in den Anzeigen in diesem Fall nur der Heizwärmebedarf angegeben werden muss.
Ein Unterlassen der Angaben über den Heizwärmebedarf und die Gesamtenergieeffizienz in den Immobilienanzeigen stellt ebenso wie ein Verstoß gegen die Vorlage- und Aushändigungspflicht des Energieausweises an den Käufer oder Bestandnehmer eine Verwaltungsübertretung dar und wird mit einer Geldstrafe bis zu € 1.450,– bedroht, wobei hierfür die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist.
Weiters muss dem Käufer oder Mieter eines Gebäudes rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung ein zu diesem Zeitpunkt höchstens zehn Jahre alter Energieausweis vorgelegt werden. Einer Umgehung der Bestimmungen des Energieausweis-Vorlage-Gesetzes 2012 ist insofern ein Riegel vorgeschoben, als davon abweichende Vereinbarungen zwischen Verkäufer/Käufer bzw. Käufer/Mieter unzulässig sind. Bei etwaigen Streitigkeiten aufgrund bzw. infolge fehlender oder falscher Energieausweise gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen, wobei diese jedoch im jeweiligen Einzelfall zu betrachten sein werden. Zuständig hierfür sind die ordentlichen Gerichte.
Weitere Informationen:
Österreichweite Hotline 0664 / 887 176 40